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StromWert

Fachwissen · Netzanschluss · 06.11.2026 · StromWert

Anschlussleistung bemessen, bevor Sie das Anschlussbegehren stellen

Die Leistung, die Sie im Anschlussbegehren nennen, entscheidet über Spannungsebene, Baukostenzuschuss und Ausbaubedarf im Netz. So bemessen Sie sie aus Ihrem Lastgang und den geplanten Verbrauchern, ohne zu knapp oder zu großzügig zu planen.

Warum die Zahl im Antrag so viel entscheidet

Im Anschlussbegehren nennen Sie dem Netzbetreiber die Leistung, die er an Ihrem Anschluss vorhalten soll. Aus dieser Zahl folgt, an welcher Spannungsebene Sie angeschlossen werden, ob vorhandene Leitungen und Transformatoren reichen und wie hoch der Baukostenzuschuss ausfällt. Den Weg vom Antrag bis zur Inbetriebnahme beschreiben wir auf der Seite Netzanschluss, hier geht es um die Zahl selbst.

Die vorgehaltene Leistung ist nicht dasselbe wie die Leistung, nach der Sie Netzentgelt zahlen. Bei leistungsgemessenen Anschlüssen besteht das Netzentgelt aus einem Jahresleistungspreis, multipliziert mit der Jahreshöchstleistung, und einem Arbeitspreis für die bezogenen Kilowattstunden (§ 17 Abs. 2 StromNEV). Die Jahreshöchstleistung ist in der Praxis der höchste Viertelstundenwert der Leistungsmessung. Eine einzige Spitze im Jahr bestimmt also den Leistungsanteil Ihres Netzentgelts.

Zu knapp bemessen, reicht der Anschluss schon für die nächste Ausbaustufe nicht, und Sie stellen einen neuen Antrag, dessen Prüfung wieder Monate dauern kann. Zu großzügig bemessen, zahlen Sie in der Regel einen höheren Baukostenzuschuss für Leistung, die Sie nie abrufen, und landen womöglich eine Spannungsebene höher als nötig. Ab welcher Leistung der Netzbetreiber in der Mittelspannung anschließt, steht in seinen technischen Anschlussbedingungen.

Schritt 1: Den heutigen Lastgang auswerten

Grundlage ist der Lastgang Ihres bestehenden Anschlusses: die Viertelstundenwerte der Leistungsmessung über mindestens zwölf Monate. Sie bekommen ihn vom Messstellenbetreiber oder vom Stromlieferanten, viele Netzbetreiber zeigen ihn auch im Kundenportal. Zwölf Monate deshalb, weil Heizung, Kühlung und Produktion je nach Jahreszeit anders laufen.

  1. 01

    Höchstwert finden

    Der höchste Viertelstundenwert des Jahres ist Ihre heutige Jahreshöchstleistung. Er steht auch auf der Netzentgeltabrechnung.

  2. 02

    Spitzen erklären

    Prüfen Sie, wann die höchsten zehn bis zwanzig Viertelstunden lagen und was in diesen Momenten lief: Anlauf großer Maschinen, Schichtbeginn, Kälteanlagen im Sommer, mehrere Ladevorgänge zugleich. Oft sind es nur wenige Stunden im Jahr.

  3. 03

    Grundlast ablesen

    Die Leistung, die auch nachts und am Wochenende nicht unterschritten wird, zeigt, was dauerhaft läuft.

  4. 04

    Dauerlinie bilden

    Sortieren Sie alle Viertelstunden des Jahres absteigend. Die Kurve zeigt, in wie vielen Stunden eine bestimmte Leistung wirklich gebraucht wird, und damit, wie viel ein Speicher kappen kann.

Schritt 2: Neue Verbraucher richtig aufschlagen

Zur heutigen Jahreshöchstleistung kommen die Verbraucher, die Sie in den nächsten Jahren planen. Entscheidend ist nicht die Summe der Typenschilder, sondern wie viel davon gleichzeitig läuft. Dieser Gleichzeitigkeitsfaktor unterscheidet sich je nach Verbraucher stark.

Eine eigene PV-Anlage senkt den Bezug an sonnigen Tagen, aber nicht die Spitze an einem trüben Winterabend. Für die Bezugsleistung rechnen Sie sie deshalb nicht ab. Sie bestimmt die Einspeiseleistung, die Sie im selben Antrag getrennt angeben.

  • KI-Server und Kühlung

    GPU-Server laufen im Training über Stunden nahe der Volllast, die Kühlung läuft mit. Rechnen Sie hier in der Regel mit der vollen elektrischen Leistung von IT und Kühlung, ohne Abschlag für Gleichzeitigkeit. Wie wir die Versorgung eines On-Prem-Rechenzentrums aufbauen, steht auf der eigenen Seite.

  • Ladepunkte

    Ladeeinrichtungen sind dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen. In der Niederspannung brauchen sie über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung seine vorherige Zustimmung, er muss sich binnen zwei Monaten äußern (§ 19 Abs. 2 NAV). Mit Lastmanagement teilen sich die Ladepunkte eine feste Grenze; dann zählt diese Grenze. Mehr zur Ladeinfrastruktur.

  • Wärme und Fuhrpark

    Wer Prozesswärme, Heizung oder Fahrzeuge elektrifiziert, verlagert Last von Gas und Diesel ins Stromnetz. Diese Last fällt oft in die Wintermonate und kann mit den heutigen Spitzen zusammenfallen.

Planen Sie in Stufen und nennen Sie die Stufen mit Zeitplan im Antrag. Der Netzbetreiber kann dann prüfen, ob die erste Stufe sofort möglich ist und die weiteren mit dem Netzausbau folgen.

Schritt 3: Mit einem Speicher die Spitze kappen

Ein Gewerbespeicher fängt die Spitzen aus dem Lastgang ab: Er entlädt sich, sobald der Bezug eine eingestellte Grenze erreicht, und lädt wieder, wenn die Last niedrig ist. So lässt sich eine höhere Last am bestehenden Anschluss betreiben oder die Leistung im neuen Antrag kleiner halten. Wie das im Betrieb aussieht, zeigen wir unter Peak Shaving.

Für die Bemessung heißt das zweierlei. Erstens hat ein Speicher zwei Richtungen: Er bezieht Leistung, wenn er lädt, und speist ein, wenn er ins Netz entlädt. Beides gehört in den Antrag. Zweitens muss die Steuerung verhindern, dass das Laden selbst eine neue Spitze erzeugt, etwa wenn nachts Speicher und Ladepark gleichzeitig ziehen.

Auch für den Speicher gelten die Regeln des Netzanschlusses. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass Netzbetreiber für Batteriespeicher einen Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell verlangen dürfen (Beschluss vom 15.07.2025, EnVR 1/24). Den Vorrang, den erneuerbare Erzeugung beim Netzanschluss hat, gibt es gegenüber Speichern nicht (§ 17 Abs. 2a EnWG). Welche Größe zu Ihrem Betrieb passt, klären wir auf der Seite Gewerbespeicher.

Rechenbeispiel: Werk mit Ladepark, Server und Speicher

Ein vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten, keine Auslegung für einen echten Standort. Es zeigt die Reihenfolge der Rechnung.

PositionLeistungAnnahme
Heutige Jahreshöchstleistung1.200 kWaus dem Lastgang der letzten zwölf Monate
Neue Fertigungslinie+ 300 kW375 kW Anschlusswert, Gleichzeitigkeit 0,8
Ladepark mit Lastmanagement+ 200 kWfeste Grenze des Lastmanagements, nicht Summe der Ladepunkte
KI-Server mit Kühlung+ 250 kWIT und Kühlung ohne Abschlag
Summe ohne Speicher1.950 kWBezugsleistung, die ohne Speicher vorzuhalten wäre
Speicher kappt Spitzen− 350 kWnur, wenn die Dauerlinie zeigt, dass die Spitzen kurz sind
Bezugsleistung im Antrag1.600 kWdazu die nächste Ausbaustufe mit Zeitplan
Einspeiseleistung im Antrag500 kWPV-Anlage auf dem Dach; der Speicher entlädt nur hinter dem Zähler

Die Zahlen sind ein Beispiel. Für Ihren Standort rechnen wir mit Ihrem Lastgang und den technischen Anschlussbedingungen Ihres Netzbetreibers.

Wenn der Netzbetreiber nicht die volle Leistung freigeben kann

Netzbetreiber müssen Letztverbraucher, Ladepunkte, Erzeugungsanlagen und Speicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen anschließen (§ 17 Abs. 1 EnWG). Verweigern dürfen sie den Anschluss nur, soweit er aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und sie müssen das in Textform begründen. Bei Kapazitätsmangel können Sie verlangen, dass die Begründung die nötigen Ausbaumaßnahmen und deren Kosten nennt (§ 17 Abs. 2 EnWG).

Netzbetreiber können außerdem eine flexible Netzanschlussvereinbarung anbieten (§ 17 Abs. 2b EnWG). Darin dürfen sie eine statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung verlangen. Die Vereinbarung muss Höhe und Zeiträume der Begrenzung, ihre Dauer, die technischen Anforderungen und die Haftung bei Überschreitung regeln. Für Erzeugungsanlagen gibt es mit § 8a EEG eine eigene Regel zur Begrenzung der Einspeisung.

Für die Bemessung ist das eine Chance: Wer aus dem Lastgang weiß, in welchen Stunden er wie viel Leistung braucht, kann eine zeitweise Begrenzung annehmen und sie mit Speicher oder Lastmanagement abfangen.

Was ins Anschlussbegehren gehört

Welche Formulare und Nachweise Ihr Netzbetreiber verlangt, steht in seinen technischen Anschlussbedingungen. In der Regel gehören diese Angaben dazu:

  • Bezugs- und Einspeiseleistung: getrennt, in Kilowatt, für jede Ausbaustufe.
  • Zeitplan: wann welche Stufe in Betrieb gehen soll.
  • Lastgang: die Viertelstundenwerte der letzten zwölf Monate, wenn schon ein Anschluss besteht.
  • Verbraucher, Erzeuger und Speicher: mit Leistung, Betriebsweise und vorgesehenem Lastmanagement.
  • Lageplan: Grundstück, vorhandener Anschluss und gewünschter Standort der Übergabe- oder Trafostation.
  • Ansprechpartner: wer technische Rückfragen des Netzbetreibers beantwortet.

Ausblick: Was das Netzpaket ändern soll

Die Bundesregierung hat im Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau beschlossen, das sogenannte Netzpaket (BT-Drs. 21/7866). Am 06.11.2026 ist es nicht verabschiedet. Alles in diesem Abschnitt ist geplant laut Regierungsentwurf und kann sich im Bundestag noch ändern.

Verteilnetzbetreiber sollen für Anschlüsse ab 135 kW ein einheitliches Verfahren zur Reservierung von Anschlusskapazität einführen: in befristeten Abschnitten, an den Projektfortschritt gekoppelt und mit möglichem Entgelt (§ 17f EnWG-E). Netzbetreiber sollen vorgehaltene Leistung herabsetzen können, die über Jahre nicht genutzt wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht gebraucht wird (§ 17 Abs. 1a EnWG-E). Geplant sind auch Karten mit freien Anschlusskapazitäten und Statusmeldungen zum Antrag binnen zwei Monaten.

Für die Bemessung hieße das: Eine Reserve, die nie genutzt wird, könnte wieder verloren gehen und schon die Reservierung Geld kosten. Eine Leistung, die aus dem Lastgang begründet ist und in Stufen mit Zeitplan beantragt wird, bleibt der verlässliche Weg.

Quellen

  1. § 17 EnWG, Netzanschluss
  2. § 17 StromNEV, Ermittlung der Netzentgelte
  3. § 19 NAV, Betrieb von Anlagen und Ladeeinrichtungen
  4. § 8a EEG, Begrenzung der Einspeiseleistung
  5. GÖRG: BGH billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher (EnVR 1/24)
  6. Regierungsentwurf Netzpaket, BT-Drs. 21/7866
  7. CMS: Netzpaket 2026, neue Regeln für Netzanschlüsse geplant
  8. GÖRG: Bundesregierung beschließt Netzpaket

Häufige Fragen zur Anschlussleistung

Wie wird die Anschlussleistung eines KI-Rechenzentrums bemessen, bevor das Anschlussbegehren gestellt wird?

Aus der elektrischen Leistung der IT im Endausbau plus Kühlung und Nebenanlagen, in der Regel ohne Abschlag für Gleichzeitigkeit, weil GPU-Server im Training lange nahe der Volllast laufen. Steht das Rechenzentrum auf einem Werksgelände, kommt die heutige Jahreshöchstleistung aus dem Lastgang dazu. Ausbaustufen nennen Sie mit Zeitplan im Antrag.

Welche Anschlussleistung benötige ich für meinen gewerblichen Stromspeicher?

Ein Speicher braucht Leistung in zwei Richtungen: Bezug zum Laden und Einspeisung, wenn er ins Netz entlädt. Arbeitet er nur hinter dem Zähler und kappt Lastspitzen, kann er die nötige Bezugsleistung des Standorts senken. Die Steuerung muss dann verhindern, dass das Laden eine neue Spitze erzeugt.

Woher bekomme ich meinen Lastgang?

Vom Messstellenbetreiber oder vom Stromlieferanten, bei leistungsgemessenen Anschlüssen als Viertelstundenwerte. Viele Netzbetreiber zeigen ihn auch im Kundenportal. Fordern Sie mindestens zwölf Monate an.

Darf der Netzbetreiber meinen Anschluss ablehnen?

Nur, soweit der Anschluss aus betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und mit Begründung in Textform (§ 17 Abs. 2 EnWG). Bei Kapazitätsmangel können Sie verlangen, dass er die nötigen Ausbaumaßnahmen und deren Kosten nennt. Dafür darf er höchstens die Hälfte seiner Kosten berechnen, wenn er vorher darauf hingewiesen hat.

Was passiert, wenn ich später mehr Leistung brauche?

Eine höhere vorzuhaltende Leistung melden Sie beim Netzbetreiber an, in der Niederspannung ist das ausdrücklich vorgeschrieben (§ 19 Abs. 2 NAV). Ob das Netz die zusätzliche Leistung trägt, prüft er neu. Deshalb lohnt es sich, die Ausbaustufen schon im ersten Antrag zu nennen.

Stand 06.11.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine Planung für einen konkreten Standort. Zum Netzpaket gilt der Stand des Regierungsentwurfs.

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