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StromWert

Fachwissen · Negativpreise · 06.11.2026 · Jan Gerstein

Negative Strompreise und § 51 EEG: welche Regel für Ihre PV-Anlage gilt

Negative Strompreise treffen nicht jede PV-Anlage gleich. Ob Ihre Anlage in diesen Zeiten die Marktprämie verliert, hängt an Inbetriebnahme, Leistung und Direktvermarktungsvertrag. Wir ordnen die Fälle nach dem Gesetzestext, erklären die Verlängerung nach § 51a und zeigen, wann sich Abregeln, Eigenverbrauch oder ein Speicher rechnen.

Was § 51 EEG regelt und was nicht

Wer eine PV-Anlage in der geförderten Direktvermarktung betreibt, erhält zwei Zahlungen: den Erlös am Strommarkt über den Direktvermarkter und die Marktprämie über den Netzbetreiber. Die Marktprämie gleicht die Lücke zwischen dem anzulegenden Wert Ihrer Anlage und dem Marktwert aus. Genau hier setzt § 51 EEG an. Seit dem Solarspitzengesetz lautet Absatz 1: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.“

Ist der anzulegende Wert null, gibt es in diesem Zeitraum keine Marktprämie. Wichtig ist, was der Paragraf nicht sagt: Er verpflichtet Sie nicht, die Anlage abzuschalten. Er regelt nur die Zahlung. Ob Ihre Anlage weiter einspeist, entscheiden Sie und Ihr Direktvermarkter nach dem Vertrag. Auch der Netzbetreiber regelt Ihre Anlage nicht wegen des Preises ab, seine Eingriffe nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind netzbedingt.

Was negative Preise Ihre Anlage in Euro kosten, prüfen wir im Negativpreis-Schutz. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage dahinter: welche Fassung des Gesetzes für Ihre Anlage gilt, was die Verlängerung nach § 51a bringt und welche Entscheidungen Sie als Betreiber treffen können.

Welche Regel für Ihre Anlage gilt

Entscheidend sind zwei Angaben: das Datum der Inbetriebnahme und die installierte Leistung. Für jede Anlage gilt grundsätzlich die Fassung des EEG, die bei ihrer Inbetriebnahme galt. Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) hat die heutige Regel deshalb nur für Anlagen eingeführt, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gingen.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2023 bis zum 24.02.2025 gilt § 51 in der am 24.02.2025 geltenden Fassung weiter (§ 100 Abs. 46 EEG). Dort kommt es auf die Dauer an: Erst wenn der Preis eine Mindestdauer am Stück negativ ist, fällt der anzulegende Wert für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum auf null. Kürzere negative Phasen bleiben ohne Wirkung. Ältere Anlagen haben je nach Fassung längere Mindestdauern, manche sind gar nicht erfasst.

FallInbetriebnahmeLeistungWirkung bei negativen Preisen
Avor dem 01.01.2023je nach FassungRegel der Fassung des Inbetriebnahmejahres: längere Mindestdauer (je nach Fassung sechs oder vier Stunden am Stück) und Leistungsschwellen; manche Anlagen sind nicht erfasst
B01.01.2023 bis 24.02.2025unter 400 kWkeine Verringerung des anzulegenden Werts
C01.01.2023 bis 24.02.2025ab 400 kWanzulegender Wert null, wenn der Preis 2026 mindestens zwei Stunden am Stück negativ ist, ab 2027 ab einer Stunde
D1ab 25.02.2025unter 100 kW, ohne intelligentes Messsystemnoch keine Verringerung, bis zum Ende des Jahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird
D2ab 25.02.2025alle übrigenanzulegender Wert null in jeder Viertelstunde mit negativem Preis

Vor jeder Aussage zur Wirkung klären wir das Inbetriebnahmedatum und die installierte Leistung, etwa aus dem Marktstammdatenregister. Bei Anlagen vor 2023 lesen wir die Fassung des Inbetriebnahmejahres nach, statt eine pauschale Regel anzunehmen.

Seit dem Solarspitzengesetz zählt jede Viertelstunde

Für Anlagen ab dem 25.02.2025 gibt es keine Mindestdauer mehr. Seit am Day-Ahead-Markt Strom für Lieferungen ab dem 01.10.2025 in Viertelstunden gehandelt wird, ist der Spotmarktpreis ein Viertelstundenpreis (§ 3 Nr. 42a EEG). Der anzulegende Wert entfällt damit für jede einzelne Viertelstunde mit negativem Preis. Eine kurze negative Phase am Mittag reicht.

Ausnahmen gibt es nach § 51 Abs. 2 nur zwei: Anlagen unter 100 kW bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen, und Anlagen unter 2 kW bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Abs. 2 Nr. 12 EEG getroffen hat; diese steht noch aus. Ob die Anlage voll einspeist oder steuerbar ist, spielt für diese Ausnahmen keine Rolle. Wer in einem Monat mit negativen Preisen in der Ausfallvergütung ist, muss dem Netzbetreiber zudem die in diesen Zeiträumen eingespeiste Menge mitteilen, sonst sinkt der Anspruch um 5 % je betroffenem Kalendertag (§ 51 Abs. 3).

Wie oft das vorkommt, zeigen die Daten der Bundesnetzagentur: 2025 war der Day-Ahead-Preis in 573 von 8.760 Stunden negativ, 2024 in 457 Stunden. Für 2026 weisen die SMARD-Daten bis zum 25.10.2026 bereits 462 Stunden aus. Am 01.05.2026 lag der Preis in einzelnen Viertelstunden bei −499,99 €/MWh, also fast −50 Cent je Kilowattstunde. Negative Preise treten häufig an sonnigen Mittagen im Frühjahr und Sommer auf, an Wochenenden und Feiertagen öfter als werktags, und damit in Stunden, in denen PV-Anlagen viel erzeugen. Wie viele es künftig werden, lässt sich nicht verlässlich vorhersagen.

573 h
mit negativem Day-Ahead-Preis 2025, laut Bundesnetzagentur
457 h
mit negativem Day-Ahead-Preis 2024
−499,99 €/MWh
Day-Ahead-Preis am 01.05.2026, laut SMARD

§ 51a: Die Nullzeiten hängen hinten an

Ganz verloren ist die Marktprämie aus negativen Zeiten nicht. § 51a Abs. 1 EEG verlängert den Vergütungszeitraum um die Zahl der Viertelstunden, in denen der anzulegende Wert im Jahr der Inbetriebnahme und in den 19 folgenden Kalenderjahren auf null gefallen ist, aufgerundet auf volle Kalendertage.

Für Solaranlagen gilt eine eigene Rechnung (§ 51a Abs. 2): Die Zahl dieser Viertelstunden wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert und als sogenannte Volllastviertelstunden an das Ende des Förderzeitraums gehängt. Jeder Monat entspricht dabei einem festen Kontingent, im Juni zum Beispiel 508 Volllastviertelstunden, im Dezember 73. Der Förderzeitraum verlängert sich, bis das Kontingent aufgebraucht ist, und endet mit dem Monat, auf den die letzte Volllastviertelstunde fällt.

Für Sie heißt das dreierlei. Die Verlängerung kommt nach rund 20 Jahren, nicht heute, und was sie dann wert ist, hängt vom Markt in diesen Jahren ab. Gezählt werden die Viertelstunden mit anzulegendem Wert null, nicht die eingespeisten Mengen; ob Sie in diesen Viertelstunden abregeln, ändert die Verlängerung nach dem Wortlaut nicht. Und für Anlagen im Fall C gilt § 51a Abs. 1 in der alten Fassung, die Umrechnung nach Abs. 2 ist für Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025 nicht anzuwenden (§ 100 Abs. 46).

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jeweils bis zum 31. Januar, in wie vielen Viertelstunden und Stunden des Vorjahres der anzulegende Wert nach den einzelnen Fassungen auf null gefallen ist (§ 51a Abs. 4). Diese Zahlen sind die Grundlage, um die eigene Verlängerung nachzuhalten.

Steuerbarkeit und die Rolle des Direktvermarkters

Bei mehr als 25 kW in der Direktvermarktung müssen Sie Ihre Anlage so ausstatten, dass der Direktvermarkter jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann, und ihm diese Befugnis einräumen (§ 10b Abs. 1 EEG). Das Gesetz verlangt, dass er regeln kann. Ob er es bei negativen Preisen tut, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Vertrag.

Daneben gilt § 9 EEG: Bis zum Einbau des intelligenten Messsystems muss der Netzbetreiber bei Anlagen ab 100 kW die Ist-Einspeisung abrufen und die Leistung ferngesteuert reduzieren können, ab 25 kW die Leistung reduzieren. Die Begrenzung auf 60 % der installierten Leistung betrifft Anlagen in der Einspeisevergütung oder im Mieterstrom unter 100 kW, nicht die Direktvermarktung. Diese Technik dient dem Netz, nicht der Reaktion auf den Preis.

Wer bei negativen Preisen zahlt, regelt allein der Direktvermarktungsvertrag. In der Praxis finden sich sehr unterschiedliche Modelle:

  • Spotpreis wird durchgereicht

    Sie erhalten den Marktpreis Ihrer Einspeisung, auch wenn er negativ ist. Speist die Anlage in negativen Viertelstunden weiter ein, zahlen Sie den negativen Preis.

  • Abregelung durch den Direktvermarkter

    Der Direktvermarkter regelt bei negativen Preisen ab, teils mit Ausgleich entgangener Erlöse, teils ohne.

  • Grenzpreis je Anlage

    Abgeregelt wird erst unterhalb eines vereinbarten Preises, der zur Marktprämie Ihrer Anlage passen sollte.

  • Zugesicherter Mindesterlös

    Der Direktvermarkter sichert einen Mindesterlös zu und trägt dafür das Risiko negativer Viertelstunden. Er wird in der Regel selbst abregeln.

  • Erlösteilung

    Der Vorteil aus Abschaltungen wird zwischen Ihnen und dem Direktvermarkter geteilt.

Lesen Sie in Ihrem Vertrag nach, wer bei negativen Preisen abregelt, ab welchem Preis und wer die Kosten trägt, wenn die Anlage weiterläuft. Den Direktvermarkter können Sie nach § 21b Abs. 4 EEG jederzeit wechseln, praktisch begrenzen Laufzeiten und Kündigungsfristen den Wechsel. Die Veräußerungsform wechseln Sie nur zum Ersten eines Kalendermonats (§ 21b Abs. 1 EEG).

Abregeln, weiter einspeisen, selbst verbrauchen oder speichern

Die Grundfrage lautet: Was bringt Ihnen eine Kilowattstunde in dieser Viertelstunde? Reicht Ihr Vertrag den Spotpreis durch, ist das der Marktpreis plus die Marktprämie, die für diese Viertelstunde noch gezahlt wird. Ist die Summe negativ, kostet jede eingespeiste Kilowattstunde Geld.

  • Fall D2: Abregeln ab dem ersten negativen Cent

    Die Marktprämie ist in jeder negativen Viertelstunde null. Reicht Ihr Vertrag den Preis durch, kostet jede eingespeiste Kilowattstunde den negativen Preis. Abregeln vermeidet diese Kosten, die Marktprämie wäre ohnehin weg.

  • Fälle B und C: Weiterlaufen kann sich lohnen

    Solange die Marktprämie gezahlt wird, lohnt das Abregeln erst, wenn der negative Preis dem Betrag nach größer ist als die Prämie. Im Fall C hängt das an der Dauer: Zeigt das Day-Ahead-Ergebnis vom Vortag, dass die Mindestdauer erreicht wird, entfällt die Prämie für den ganzen Zeitraum.

  • Selbst verbrauchen

    Strom, den Sie im eigenen Betrieb verbrauchen, berührt § 51 nicht, für ihn gibt es keine Marktprämie. Wer Kühlung, Ladepunkte oder Druckluft in negative Viertelstunden legt, senkt Einspeisung und Strombezug zugleich. Vorsicht bei Gebäudeanlagen mit Volleinspeise-Zuschlag: Schon geringer Eigenverbrauch kostet den Zuschlag für das ganze Kalenderjahr, nach einer Volleinspeise-Mitteilung kommt eine Zahlung von 2 € je kW für alle zwölf Monate hinzu (§ 48 Abs. 2a, § 52 EEG). Für Anlagen mit Zuschlag aus einer Ausschreibung gelten beim Eigenverbrauch eigene Regeln, die wir je Anlage vorab prüfen. Mehr zum Eigenverbrauch im Betrieb unter Gewerbe-PV.

  • Speichern

    An einer reinen Volleinspeiseanlage lässt sich ein Speicher mit den Negativpreisen allein in der Regel nicht rechnen. Für zwischengespeicherten Strom richtet sich die Zahlung nach dem Anspruch, der ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte (§ 19 Abs. 3 Satz 2 EEG). Seit dem 21.10.2026 ist Mischbetrieb mit Netzstrom über die Abgrenzungsoption möglich, bis 30.09.2027 aber nur im Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber, nur in der Direktvermarktung, mit eigenem Bilanzkreis und passendem Messkonzept. Wo Eigenverbrauch hinzukommt, ist dieser meist der eigentliche Gewinn, siehe PV mit Speicher.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten

Ein vereinfachtes Beispiel mit angenommenen Werten, keine Aussage über eine echte Anlage. Es zeigt den Rechenweg für eine Dachanlage mit 750 kWp, in Betrieb seit Juni 2025 (Fall D2), in der Direktvermarktung mit durchgereichtem Spotpreis.

PositionWertAnnahme
Jahreserzeugung712.500 kWh950 kWh je kWp
davon in negativen Viertelstunden64.125 kWh9 % der Erzeugung
Marktprämie, die ohne § 51 gezahlt worden wäre2,0 ct/kWhangenommener Durchschnitt
mittlerer Spotpreis in diesen Viertelstunden−1,5 ct/kWhentspricht −15 €/MWh
entgangene Marktprämie1.282,50 €64.125 kWh × 2,0 ct
Kosten der Einspeisung zu negativem Preis961,88 €64.125 kWh × 1,5 ct
Nachteil bei Weitereinspeisung2.244,38 €im Jahr, Summe beider Posten
Nachteil bei Abregelung in diesen Viertelstunden1.282,50 €nur die entgangene Marktprämie

Die Werte sind angenommen. Wie viel Ihrer Erzeugung in negative Viertelstunden fällt, wie hoch Ihre Marktprämie ist und was Ihr Vertrag regelt, entscheidet über das Ergebnis. Für die Nullzeiten verlängert sich der Förderzeitraum nach § 51a, bei Solar mit dem Faktor 0,5; was das in 20 Jahren wert ist, lässt sich heute nicht beziffern.

Wind und Biogas: was anders ist

Für Windenergieanlagen gilt § 51 wie für Solaranlagen, mit derselben Abhängigkeit vom Inbetriebnahmedatum oder Gebotstermin (§ 100 Abs. 46 nennt beides). Der Unterschied liegt in § 51a: Bei Wind wird die Verlängerung nach Abs. 1 in Viertelstunden gezählt und auf volle Kalendertage aufgerundet, ohne Faktor 0,5 und ohne Volllastviertelstunden. Wind erzeugt auch nachts und im Winter, negative Viertelstunden treffen Windparks deshalb anders als PV-Anlagen.

Für Biogasanlagen, die kein Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einer Ausschreibung ermittelt wurde, gilt § 51b EEG: Der anzulegende Wert fällt schon dann auf null, wenn der Spotmarktpreis 2 Cent je Kilowattstunde oder weniger beträgt. §§ 51 und 51a gelten für diese Anlagen nicht. Das gilt erst für Zuschläge aus Gebotsterminen ab dem 24.02.2025; für frühere Zuschläge ist § 51b nicht anzuwenden (§ 100 Abs. 37 EEG). Weil Biogasanlagen ihre Erzeugung zeitlich verschieben können, zählt hier der Fahrplan mehr als die Abschaltung. Was wir an Wind- und Biogasstandorten außerdem planen, steht unter Wind- und Biogasbetreiber.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Fünf Angaben reichen, um die Wirkung negativer Preise für Ihre Anlage einzuordnen:

  1. 01

    Inbetriebnahme und Leistung

    Datum und installierte Leistung aus dem Marktstammdatenregister oder den Unterlagen Ihres Netzbetreibers. Daraus folgt der Fall A bis D.

  2. 02

    Messsystem

    Unter 100 kW: Ist ein intelligentes Messsystem eingebaut und in welchem Jahr? Davon hängt die Ausnahme nach § 51 Abs. 2 ab.

  3. 03

    Direktvermarktungsvertrag

    Wer regelt bei negativen Preisen ab, ab welchem Preis, und wer trägt den negativen Preis, wenn die Anlage weiterläuft?

  4. 04

    Eigene Lasten

    Welche Verbraucher können Sie in die Mittagsstunden legen, ohne einen Volleinspeise-Zuschlag zu gefährden?

  5. 05

    Freiwilliger Wechsel

    Anlagen, deren anzulegender Wert bei negativen Preisen bisher nicht sinkt, können per Erklärung in Textform in die neue Regel wechseln und erhalten dann 0,6 Cent je Kilowattstunde mehr (§ 100 Abs. 47 EEG). Die Erklärung wirkt frühestens zum Ende des Jahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird. Die Regel steht unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung (§ 101 Abs. 1 EEG); prüfen Sie vor einer Erklärung, ob sie vorliegt.

Der Bundestag berät den Entwurf eines EEG 2027 (BT-Drs. 21/7867). Geplant laut Regierungsentwurf sind unter anderem zweiseitige Differenzverträge ab 100 kW und das Ende der festen Einspeisevergütung für neue Anlagen. Was sich daraus für bestehende Anlagen ändert, bewerten wir, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

Quellen

  1. § 51 EEG, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
  2. § 51a EEG, Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
  3. § 51b EEG, Biogasanlagen in Ausschreibungen
  4. § 100 EEG, Übergangsbestimmungen (Abs. 37, 46 und 47)
  5. § 9 EEG, technische Vorgaben
  6. § 10b EEG, Vorgaben zur Direktvermarktung
  7. § 19 EEG, Zahlungsanspruch und Zwischenspeicherung
  8. § 21b EEG, Wechsel der Veräußerungsform und des Direktvermarkters
  9. § 48 EEG, Solaranlagen (Volleinspeisung)
  10. § 52 EEG, Zahlungen bei Pflichtverstößen
  11. § 3 EEG, Begriffsbestimmungen (Nr. 42a Spotmarktpreis)
  12. Solarspitzengesetz, BGBl. 2025 I Nr. 51
  13. Bundesnetzagentur: Daten zum Strommarkt 2025 (05.01.2026)
  14. SMARD, Strommarktdaten der Bundesnetzagentur

Über den Autor

Jan Gerstein, Geschäftsführer der StromWert GmbH

Geschäftsführer und verantwortliche Elektrofachkraft. Gelernter Elektriker, danach über 20 Jahre in der Windenergie, vor allem Inbetriebnahme und Qualitätssicherung an Land und auf See.

Mehr über uns

Häufige Fragen zu negativen Strompreisen und § 51 EEG

Muss ich meine PV-Anlage bei negativen Strompreisen abschalten?

Nein. § 51 EEG regelt nur, dass der anzulegende Wert und damit die Marktprämie in negativen Zeiträumen entfällt. Eine Pflicht zum Abschalten enthält das EEG nicht. Ob Abregeln wirtschaftlich ist, hängt von Inbetriebnahme und Leistung Ihrer Anlage und von Ihrem Direktvermarktungsvertrag ab.

Gilt das Solarspitzengesetz auch für meine bestehende Anlage?

Für Anlagen, die vor dem 25.02.2025 in Betrieb gingen, gilt die Negativpreisregel der Fassung weiter, die bei ihrer Inbetriebnahme galt; für Inbetriebnahmen ab 2023 sagt das § 100 Abs. 46 EEG ausdrücklich. Anlagen ohne Negativpreisregel können nach § 100 Abs. 47 freiwillig wechseln, diese Regel steht unter EU-Beihilfevorbehalt.

Wie lange muss der Strompreis negativ sein, damit die Marktprämie entfällt?

Für Anlagen ab dem 25.02.2025 reicht eine Viertelstunde. Für Anlagen ab 400 kW mit Inbetriebnahme von 2023 bis zum 24.02.2025 sind es 2026 mindestens zwei zusammenhängende Stunden, ab 2027 eine Stunde. Ältere Anlagen haben je nach Fassung längere Mindestdauern.

Was gilt für PV-Anlagen unter 100 kW bei negativen Preisen?

Anlagen unter 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 25.02.2025 sind von § 51 ausgenommen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie ein intelligentes Messsystem bekommen. Danach entfällt auch bei ihnen die Zahlung in negativen Viertelstunden. Für Anlagen mit Inbetriebnahme von 2023 bis zum 24.02.2025 gilt § 51 erst ab 400 kW.

Bekomme ich die verlorene Marktprämie zurück?

Nicht als Zahlung. § 51a EEG verlängert den Förderzeitraum um die Nullzeiten, bei Solaranlagen mit dem Faktor 0,5 und umgerechnet in Volllastviertelstunden. Die Verlängerung hängt sich an das Ende der rund 20 Jahre an.

Regelt mein Direktvermarkter bei negativen Preisen ab?

Das hängt vom Vertrag ab. Bei mehr als 25 kW muss der Direktvermarkter Ihre Anlage fernsteuern können (§ 10b EEG), eine Pflicht, bei negativen Preisen abzuregeln, folgt daraus nicht. Manche Verträge sehen eine Abregelung vor, andere reichen den negativen Preis an Sie durch.

Stand 06.11.2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Fassung des EEG, die für Ihre Anlage gilt. Zum EEG 2027 gilt der Stand des Regierungsentwurfs.

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